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Übermessung bei Mauerarbeiten (VOB/C, DIN 18330)

Im Mauerwerksbau erzeugt jede Öffnung Zusatzaufwand: Stürze setzen, Anschläge ausbilden, sauber aufmauern. Die VOB/C übermisst deshalb Öffnungen bis zu einer bestimmten Einzelgröße.

Die Regel in einem Satz

Bei Mauerarbeiten werden Öffnungen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 übermessen – also nicht abgezogen. Größere Öffnungen werden vollständig abgezogen.

Grundlage: DIN 18330 (VOB/C). Die Schwelle gilt je Einzelöffnung, nicht für die Summe.

Was das in der Praxis bedeutet

Fenster- und Türöffnungen üblicher Größe bleiben unter der Schwelle und werden nicht abgezogen. Das entspricht dem realen Aufwand: An der Öffnung wird nicht weniger, sondern präziser gearbeitet – Laibungssteine, Anschläge und der Sturzbereich fordern mehr Zeit als der freie Wandbereich.

Große Öffnungen – etwa Garagentore oder raumhohe Durchgänge – überschreiten die Schwelle und werden vollständig abgezogen. Stürze und Sonderbauteile sind davon unabhängig und werden in der Regel gesondert vergütet.

Rechenbeispiel

Eine Wand von 40 m² brutto mit zwei Fensteröffnungen à 2,0 m²: Beide liegen unter der Schwelle und werden übermessen. Abgerechnet werden 40 m².

Rechnen Sie Ihre Fläche durch

Der Rechner ist auf Mauerarbeiten (DIN 18330) vorbelegt. Er nutzt dieselbe Berechnungs-Engine wie BauOffice – Sie können das Gewerk oben jederzeit umstellen.

Übermessungs-Schwelle: 2,5 m² – Öffnungen bis zu dieser Einzelgröße werden übermessen, größere komplett abgezogen.

Öffnungen (Fenster, Türen, Nischen)

übermessen

Einzelgröße 1,68 ≤ Schwelle 2,5 m² → wird übermessen, nicht abgezogen.

übermessen

Einzelgröße 1,8 ≤ Schwelle 2,5 m² → wird übermessen, nicht abgezogen.

Bruttofläche
24,6
Abgezogen
0
Übermessen (nicht abgezogen)
5,16
Abrechnungsmenge
24,6

Hinweis: Der Rechner bildet die dominante Einzelgrößen-Schwellenregel der VOB/C ab. Weitergehende ATV-Sonderfälle (z. B. Laibungsbekleidungen oder längenabhängige Zuschläge) sind bewusst nicht automatisiert. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der VOB/C und Ihr Vertrag – dies ist keine Rechtsberatung.

Die Schwelle unterscheidet sich stark je Gewerk

Dasselbe Fenster wird beim Maler übermessen und beim Fliesenleger abgezogen. Wer aus Gewohnheit mit der falschen Schwelle rechnet, verschenkt entweder Geld oder riskiert eine Kürzung bei der Prüfung.

GewerkATVÖffnungen bis …
MauerarbeitenDIN 183302,5
Beton-/StahlbetonarbeitenDIN 183310,5
Putz- und StuckarbeitenDIN 183502,5
TrockenbauarbeitenDIN 183402,5
EstricharbeitenDIN 183530,1
Fliesen- und PlattenarbeitenDIN 183520,1
BodenbelagarbeitenDIN 183650,1
Maler- und LackierarbeitenDIN 183632,5
Wärmedämm-VerbundsystemeDIN 183452,5
TapezierarbeitenDIN 183662,5

Häufige Fragen

Welche Öffnungen werden bei Mauerarbeiten übermessen?

Öffnungen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² werden nach DIN 18330 übermessen, also nicht von der Fläche abgezogen. Größere Öffnungen werden vollständig abgezogen – nicht nur der Anteil oberhalb der Schwelle.

Wird bei Überschreiten der Schwelle nur der übersteigende Teil abgezogen?

Nein. Überschreitet eine Öffnung die Schwelle von 2,5 m², wird sie vollständig abgezogen. Das ist der häufigste Denkfehler beim Aufmaß.

Gilt die Schwelle je Öffnung oder für alle zusammen?

Je Einzelöffnung. Mehrere Öffnungen werden nicht addiert: Fünf Fenster mit je unter 2,5 m² werden alle fünf übermessen, auch wenn ihre Summe die Schwelle überschreitet.

Ist diese Angabe rechtsverbindlich?

Nein. Dargestellt wird die dominante Einzelgrößen-Schwellenregel der VOB/C. ATV-Sonderfälle sind nicht abgebildet. Maßgeblich sind immer die aktuelle Fassung der VOB/C und Ihr Vertrag – dies ist keine Rechtsberatung.

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