Übermessung bei Malerarbeiten (VOB/C, DIN 18363)
Bei Malerarbeiten gilt eine der großzügigsten Übermessungsregeln der VOB/C. Wer trotzdem jedes Fenster abzieht, rechnet zu wenig ab – und verschenkt bei jedem Auftrag Geld.
Die Regel in einem Satz
Bei Malerarbeiten werden Öffnungen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen – also nicht abgezogen. Größere Öffnungen werden vollständig abgezogen.
Grundlage: DIN 18363 (VOB/C). Die Schwelle gilt je Einzelöffnung, nicht für die Summe.
Was das in der Praxis bedeutet
Ein normales Wohnraumfenster misst rund 1,2 × 1,4 m, also etwa 1,7 m². Eine Zimmertür kommt auf ungefähr 0,9 × 2,0 m, also 1,8 m². Beide liegen damit unter der Schwelle – und werden nach VOB/C übermessen, also nicht abgezogen. Das ist kein Entgegenkommen des Auftraggebers, sondern die Regel: Das saubere Aussparen einer Öffnung, das Abkleben der Laibung und das Ausschneiden kosten mehr Arbeitszeit, als an Farbe gespart wird.
Abgezogen wird erst, was deutlich größer ist: bodentiefe Fensterelemente, Terrassentüren, Schaufensterfronten. Und dann wird die Öffnung vollständig abgezogen, nicht nur der Anteil oberhalb der Schwelle. Genau an dieser Stelle rechnen viele Betriebe falsch – meist zu ihren eigenen Lasten.
Rechenbeispiel
Eine Wand von 24,6 m² brutto mit zwei Fenstern à 1,68 m² und einer Tür mit 1,8 m²: Alle drei Öffnungen liegen unter der Schwelle und werden übermessen. Die Abrechnungsmenge bleibt bei 24,6 m² – nicht 19,4 m², wie es beim naiven Abziehen herauskäme. Das sind über 5 m², die sonst niemand bezahlt.
Rechnen Sie Ihre Fläche durch
Der Rechner ist auf Malerarbeiten (DIN 18363) vorbelegt. Er nutzt dieselbe Berechnungs-Engine wie BauOffice – Sie können das Gewerk oben jederzeit umstellen.
Übermessungs-Schwelle: 2,5 m² – Öffnungen bis zu dieser Einzelgröße werden übermessen, größere komplett abgezogen.
Öffnungen (Fenster, Türen, Nischen)
Einzelgröße 1,68 m² ≤ Schwelle 2,5 m² → wird übermessen, nicht abgezogen.
Einzelgröße 1,8 m² ≤ Schwelle 2,5 m² → wird übermessen, nicht abgezogen.
- Bruttofläche
- 24,6 m²
- Abgezogen
- − 0 m²
- Übermessen (nicht abgezogen)
- 5,16 m²
- Abrechnungsmenge
- 24,6 m²
Hinweis: Der Rechner bildet die dominante Einzelgrößen-Schwellenregel der VOB/C ab. Weitergehende ATV-Sonderfälle (z. B. Laibungsbekleidungen oder längenabhängige Zuschläge) sind bewusst nicht automatisiert. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der VOB/C und Ihr Vertrag – dies ist keine Rechtsberatung.
Die Schwelle unterscheidet sich stark je Gewerk
Dasselbe Fenster wird beim Maler übermessen und beim Fliesenleger abgezogen. Wer aus Gewohnheit mit der falschen Schwelle rechnet, verschenkt entweder Geld oder riskiert eine Kürzung bei der Prüfung.
| Gewerk | ATV | Öffnungen bis … |
|---|---|---|
| Mauerarbeiten | DIN 18330 | 2,5 m² |
| Beton-/Stahlbetonarbeiten | DIN 18331 | 0,5 m² |
| Putz- und Stuckarbeiten | DIN 18350 | 2,5 m² |
| Trockenbauarbeiten | DIN 18340 | 2,5 m² |
| Estricharbeiten | DIN 18353 | 0,1 m² |
| Fliesen- und Plattenarbeiten | DIN 18352 | 0,1 m² |
| Bodenbelagarbeiten | DIN 18365 | 0,1 m² |
| Maler- und Lackierarbeiten | DIN 18363 | 2,5 m² |
| Wärmedämm-Verbundsysteme | DIN 18345 | 2,5 m² |
| Tapezierarbeiten | DIN 18366 | 2,5 m² |
Häufige Fragen
Welche Öffnungen werden bei Malerarbeiten übermessen?
Öffnungen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² werden nach DIN 18363 übermessen, also nicht von der Fläche abgezogen. Größere Öffnungen werden vollständig abgezogen – nicht nur der Anteil oberhalb der Schwelle.
Wird bei Überschreiten der Schwelle nur der übersteigende Teil abgezogen?
Nein. Überschreitet eine Öffnung die Schwelle von 2,5 m², wird sie vollständig abgezogen. Das ist der häufigste Denkfehler beim Aufmaß.
Gilt die Schwelle je Öffnung oder für alle zusammen?
Je Einzelöffnung. Mehrere Öffnungen werden nicht addiert: Fünf Fenster mit je unter 2,5 m² werden alle fünf übermessen, auch wenn ihre Summe die Schwelle überschreitet.
Ist diese Angabe rechtsverbindlich?
Nein. Dargestellt wird die dominante Einzelgrößen-Schwellenregel der VOB/C. ATV-Sonderfälle sind nicht abgebildet. Maßgeblich sind immer die aktuelle Fassung der VOB/C und Ihr Vertrag – dies ist keine Rechtsberatung.
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