Übermessung bei Bodenbelagarbeiten (VOB/C, DIN 18365)
Wie beim Estrich gilt beim Bodenbelag eine sehr niedrige Schwelle: Aussparungen werden in aller Regel abgezogen, nicht übermessen.
Die Regel in einem Satz
Bei Bodenbelagarbeiten werden Öffnungen bis zu einer Einzelgröße von 0,1 m² übermessen – also nicht abgezogen. Größere Öffnungen werden vollständig abgezogen.
Grundlage: DIN 18365 (VOB/C). Die Schwelle gilt je Einzelöffnung, nicht für die Summe.
Was das in der Praxis bedeutet
Schon kleine Aussparungen überschreiten die Schwelle und werden vollständig abgezogen. Wer hier mit der großzügigen Ausbau-Regel rechnet, rechnet Fläche ab, die nie belegt wurde – bei einer Prüfung des Aufmaßes fällt das sofort auf.
Zuschnitt und Anarbeitung an Aussparungen sind Teil der Leistung beziehungsweise werden über Zulagen abgerechnet. Der Materialverschnitt gehört in die Kalkulation, nicht in die Mengenermittlung.
Rechenbeispiel
Ein Büroraum mit 60 m² brutto und einer Aussparung von 0,5 m² für eine Bodendose: Die Aussparung liegt über der Schwelle und wird abgezogen. Abgerechnet werden 59,5 m².
Rechnen Sie Ihre Fläche durch
Der Rechner ist auf Bodenbelagarbeiten (DIN 18365) vorbelegt. Er nutzt dieselbe Berechnungs-Engine wie BauOffice – Sie können das Gewerk oben jederzeit umstellen.
Übermessungs-Schwelle: 0,1 m² – Öffnungen bis zu dieser Einzelgröße werden übermessen, größere komplett abgezogen.
Öffnungen (Fenster, Türen, Nischen)
Einzelgröße 1,68 m² > Schwelle 0,1 m² → gesamte Öffnung (3,36 m²) wird abgezogen.
Einzelgröße 1,8 m² > Schwelle 0,1 m² → gesamte Öffnung (1,8 m²) wird abgezogen.
- Bruttofläche
- 24,6 m²
- Abgezogen
- − 5,16 m²
- Übermessen (nicht abgezogen)
- 0 m²
- Abrechnungsmenge
- 19,44 m²
Hinweis: Der Rechner bildet die dominante Einzelgrößen-Schwellenregel der VOB/C ab. Weitergehende ATV-Sonderfälle (z. B. Laibungsbekleidungen oder längenabhängige Zuschläge) sind bewusst nicht automatisiert. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der VOB/C und Ihr Vertrag – dies ist keine Rechtsberatung.
Die Schwelle unterscheidet sich stark je Gewerk
Dasselbe Fenster wird beim Maler übermessen und beim Fliesenleger abgezogen. Wer aus Gewohnheit mit der falschen Schwelle rechnet, verschenkt entweder Geld oder riskiert eine Kürzung bei der Prüfung.
| Gewerk | ATV | Öffnungen bis … |
|---|---|---|
| Mauerarbeiten | DIN 18330 | 2,5 m² |
| Beton-/Stahlbetonarbeiten | DIN 18331 | 0,5 m² |
| Putz- und Stuckarbeiten | DIN 18350 | 2,5 m² |
| Trockenbauarbeiten | DIN 18340 | 2,5 m² |
| Estricharbeiten | DIN 18353 | 0,1 m² |
| Fliesen- und Plattenarbeiten | DIN 18352 | 0,1 m² |
| Bodenbelagarbeiten | DIN 18365 | 0,1 m² |
| Maler- und Lackierarbeiten | DIN 18363 | 2,5 m² |
| Wärmedämm-Verbundsysteme | DIN 18345 | 2,5 m² |
| Tapezierarbeiten | DIN 18366 | 2,5 m² |
Häufige Fragen
Welche Öffnungen werden bei Bodenbelagarbeiten übermessen?
Öffnungen bis zu einer Einzelgröße von 0,1 m² werden nach DIN 18365 übermessen, also nicht von der Fläche abgezogen. Größere Öffnungen werden vollständig abgezogen – nicht nur der Anteil oberhalb der Schwelle.
Wird bei Überschreiten der Schwelle nur der übersteigende Teil abgezogen?
Nein. Überschreitet eine Öffnung die Schwelle von 0,1 m², wird sie vollständig abgezogen. Das ist der häufigste Denkfehler beim Aufmaß.
Gilt die Schwelle je Öffnung oder für alle zusammen?
Je Einzelöffnung. Mehrere Öffnungen werden nicht addiert: Fünf Fenster mit je unter 0,1 m² werden alle fünf übermessen, auch wenn ihre Summe die Schwelle überschreitet.
Ist diese Angabe rechtsverbindlich?
Nein. Dargestellt wird die dominante Einzelgrößen-Schwellenregel der VOB/C. ATV-Sonderfälle sind nicht abgebildet. Maßgeblich sind immer die aktuelle Fassung der VOB/C und Ihr Vertrag – dies ist keine Rechtsberatung.
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