NeuKI-Assistent: Anliegen hinschreiben — BauOffice legt den Aktionsplan zur Bestätigung voransehen

Werkvertrag

Der Werkvertrag (§ 631 BGB) ist die rechtliche Grundlage des Handwerks: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes (Erfolg), der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung. Der Auftragnehmer haftet für das Ergebnis, nicht nur für sein Bemühen.

Merkmale des Werkvertrags

Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer beim Werkvertrag einen bestimmten Erfolg – also ein mangelfreies Werk. Das Risiko des Misslingens trägt er selbst. Erst mit der Abnahme des mangelfreien Werkes entsteht der Vergütungsanspruch.

Dies unterscheidet den Werkvertrag wesentlich: Ein Maler, der eine Wand streicht, schuldet das Ergebnis (mangelfreier Anstrich), nicht nur die Tätigkeit.

Wesentliche Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer muss das Werk persönlich oder durch geeignete Mitarbeiter ausführen, etwaige Bedenken gegen die Ausführungsart unverzüglich mitteilen (Hinweispflicht), Mängel kostenlos beseitigen und das Werk termingerecht fertigstellen.

Wichtig: Wer gegen die Hinweispflicht verstößt und ein Werk nach mangelhafter Planung ausführt, haftet anteilig für den Schaden.

Werkvertrag und Projektdokumentation

Eine sorgfältige Projektdokumentation schützt beide Vertragsparteien. Für den Auftragnehmer ist sie besonders wichtig, um: erbrachte Leistungen nachzuweisen, Leistungsänderungen und deren Mehrkosten zu belegen sowie Abnahmezeitpunkt und Mängelanzeigen zu dokumentieren. Digitale Projektmanagement-Werkzeuge erleichtern diese Dokumentation erheblich.

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