NeuKI-Assistent: Anliegen hinschreiben — BauOffice legt den Aktionsplan zur Bestätigung voransehen

Gewährleistung

Die Gewährleistung (Mängelhaftung) verpflichtet den Auftragnehmer, nach der Abnahme auftretende Mängel seiner Leistung zu beseitigen. Fristen und Umfang richten sich nach BGB oder – bei Vereinbarung – nach VOB/B.

Gewährleistungsfristen nach BGB und VOB

Nach BGB (§ 634a) gilt für Bauleistungen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme. Nach VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre für Bauleistungen und 2 Jahre für bestimmte andere Leistungen.

Die kürzere VOB/B-Frist gilt nur, wenn die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Bei Verbraucherverträgen gelten besondere Schutzvorschriften; die VOB/B kann dort nicht uneingeschränkt verwendet werden.

Mängelanzeige und Reaktionspflichten

Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, hat der Auftraggeber das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Verweigert er die Nacherfüllung oder lässt er die gesetzte Frist verstreichen, kann der Auftraggeber Minderung, Schadensersatz oder – bei gravierenden Mängeln – Rücktritt verlangen.

Für Handwerksbetriebe ist eine lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen wichtig, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei war.

Sicherheitseinbehalt als Gewährleistungssicherung

Auftraggeber behalten häufig einen Sicherheitseinbehalt von 3–5 % der Abrechnungssumme ein, der erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder Vorlage einer Bürgschaft ausgezahlt wird. Handwerksbetriebe sollten Gewährleistungsfristen pro Projekt sorgfältig verfolgen und bei Ablauf den Einbehalt zeitnah anfordern.

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