NeuKI-Assistent: Anliegen hinschreiben — BauOffice legt den Aktionsplan zur Bestätigung voransehen

Abnahme

Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die erbrachte Leistung als vertragsgemäß akzeptiert. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, beginnt die Gewährleistungsfrist und wird der Vergütungsanspruch fällig.

Rechtliche Bedeutung der Abnahme

Die Abnahme ist nach BGB (§ 640) und VOB/B (§ 12) ein zentraler Rechtsakt. Sie bewirkt: Fälligkeit der Vergütung, Beginn der Gewährleistungsfrist, Gefahrübergang (Risiko zufälligen Untergangs geht auf den Auftraggeber über) sowie Umkehr der Beweislast bei Mängeln.

Ein Auftraggeber darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen ihn nicht zur Abnahmeverweigerung.

Formen der Abnahme

Es gibt verschiedene Abnahmeformen: Die förmliche Abnahme erfolgt nach VOB/B § 12 Abs. 4 auf Verlangen einer Partei schriftlich mit Protokoll. Die konkludente (stillschweigende) Abnahme tritt ein, wenn der Auftraggeber das Werk nutzt, ohne Mängel zu rügen. Die fiktive Abnahme nach BGB kann eintreten, wenn der Auftraggeber eine Abnahme nicht erklärt, obwohl er dazu aufgefordert wurde und die Frist abgelaufen ist.

Für Handwerksbetriebe ist die förmliche Abnahme mit schriftlichem Protokoll die sicherste Form – sie schafft klare Verhältnisse und dokumentiert etwaige Vorbehalte.

Abnahmeprotokoll und Dokumentation

Ein vollständiges Abnahmeprotokoll enthält: Datum, Anwesende, Beschreibung der erbrachten Leistungen, festgestellte Mängel mit vereinbarten Fristen zur Beseitigung sowie Unterschriften beider Parteien. Digitale Lösungen helfen, Protokolle vor Ort zu erstellen und mit Fotos zu verknüpfen.

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