Verzug
Verzug liegt vor, wenn eine fällige Leistung nicht erbracht wird und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat. Im Bauvertrag kann sowohl der Auftragnehmer (Fertigstellungsverzug) als auch der Auftraggeber (Zahlungsverzug) in Verzug geraten.
Fertigstellungsverzug des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer gerät in Verzug, wenn er einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält und ihm die Verzögerung zuzurechnen ist. Folgen: Schadensersatzpflicht, Vertragsstrafe (wenn vereinbart), ggf. Recht des Auftraggebers zur Kündigung bei erheblichem Verzug.
Bei VOB/B-Verträgen muss der Auftraggeber für den Schadensersatzanspruch in der Regel eine angemessene Nachfrist setzen. Vertragsstrafen sind bei VOB/B nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Zahlungsverzug des Auftraggebers
Der Auftraggeber gerät in Zahlungsverzug, wenn er eine fällige Rechnung nicht fristgerecht bezahlt. Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ein – ohne Mahnung.
Folgen für den Auftraggeber: Verzugszinsen (aktuell: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte bei Unternehmen), Mahnkosten, ggf. Recht des Auftragnehmers zur Leistungsverweigerung.
Behinderungsverzug und Dokumentation
Wird der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (z. B. verspätete Vorleistungen, fehlende Planunterlagen), an der fristgerechten Leistung gehindert, muss er dies unverzüglich anzeigen (VOB/B § 6). Das Bautagebuch ist dabei das wichtigste Dokumentationsinstrument – es belegt Eintritt und Dauer der Behinderung.
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